Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen German Construction Contract Procedures Die VOB ist keine Rechtsvorschrift mit Gesetzesrang. Es handelt sich vielmehr um Normen, die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) in Berlin (früher Deutscher Verdingungsausschuss für Bauleistungen) erarbeitet und herausgegeben werden. Sie haben den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und müssen, wenn sie Geltung haben sollen, als Vertragsbestandteil vereinbart werden.

Die VOB A, B und C entsprechen jeweils einer DIN. VOB A bezieht sich auf das Vergaberecht von Bauleistungen, VOB B auf das Vertragsrecht. Bei VOB C handelt es sich um technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

Novellierungen des Vergaberechts (VOB A) in der Fassung von 2012 werden seit 19.97.2012 angewendet, die VOB Teil B (Vertragsrecht) seit 11.06.2010. Es handelt sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen und sie müssen, wenn sie angewendet werden sollen, als Vertragsbestandteil in Bauleistungsverträge mit einbezogen werden.

VOB A – Vergaberecht

VOB Teil A enthält die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und zwar in vier Abschnitten:
  • Abschnitt 1 mit den Basisparagraphen,
  • Abschnitt 2 mit zusätzlichen Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 2004/18 (VOB/A – EG) umfasst die §§ 1 – 21 des EG-Rechts,
  • Abschnitt 3 mit zusätzlichen Bestimmungen im Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 2009/81 (VOB/A – VS) und
  • Abschnitt 4 mit einer weiteren speziellen Richtlinie im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung.

Die Neufassungen / Ergänzungen der VOB A (2006, 2009, 2012) wurden bedingt durch eine Änderung der EU-Richtlinien von 2004. Im Zusammenhang mit der Neufassung wurde unter anderem bestimmt, dass bei Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber Unternehmen ihre (auftragsunabhängige) Eignung als Auftragnehmer durch den Eintrag in eine Liste "präqualifizierter Bauunternehmen" nachweisen können.

Der Eintrag wird von der Erfüllung bestimmter Eignungskriterien abhängig gemacht, die früher in jedem Vergabefall vom Bauunternehmen einzeln dargelegt werden mussten. Dies gilt für öffentliche Aufträge mit einer Bausumme von über 6.242.000 Euro. Die Liste wird in Deutschland von dem "Verein für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V." geführt.

VOB B – Vertragsrecht

Die VOB B wurde in Zusammenhang mit der Novellierung des Schuldrechts im BGB neu gefasst. Eine weitere Überarbeitung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung und von Anregungen der Fachliteratur erfolgte in der Neufassung der Bekanntmachung vom 04.09.2006. Die Anpassung an das neu gefasste Schuldrecht des BGB erfolgte bereits in der VOB B 2002. Dabei war ein großer Teil der Änderungen redaktioneller Natur, soweit es sich zum Beispiel um terminologische Anpassungen an das neue BGB-Recht handelt (etwa Ersatz des alten Begriffs der Gewährleistung durch Mängelanspruch). Die VOB B muss für Bauverträge in jedem Einzelfall vereinbart werden, wenn sie Vertragsinhalt werden soll. Das VOB/B Vertragsrecht in der Fassung von 2009 bringt keine inhaltlichen Veränderung zur VOB B 2006, ist also mit dieser identisch.

Die VOB B enthält Rahmenbestimmungen über Art und Umfang, insbesondere auch die Einbeziehung der VOB C, die Vergütung auf der Grundlage von Einheitspreisen, Ausführungsunterlagen und Ausführung der Leistungen und Ausführungsfristen, Risiken, Vertragskündigung, Haftung, Vertragsstrafen, Abnahme, Mängelansprüche und Abrechnung. Ferner enthalten sind Vorschriften über den Stundenlohnvertrag, Zahlungen (Abschlagzahlungen), die Sicherheitsleistung, Zuständigkeiten bei Streitigkeiten.

Hinsichtlich des AGB-Rechts gilt VOB Teil B (Vertragsrecht) insoweit als privilegiert, als eine Inhaltskontrolle durch die Gerichte nicht stattfindet, wenn alle VOB/B-Bestimmungen Inhalt des Bauvertrags werden. Werden nur einzelne VOB-Bestimmungen in den Bauvertrag eingeführt, sind sie der Inhaltskontrolle unterworfen. So war bisher schon klar, dass z. B. die für den Unternehmer günstigere Regelung der Verjährungsfrist (die jetzt im VOB-Vertrag auf 4 Jahre angehoben wurde) in einem BGB-Vertrag unwirksam ist.

VOB C – Technische Normen

Im Teil C der neuen VOB sind unter anderem zwei neue Normen hinzugekommen, 19 Normen wurden fachtechnisch und 19 redaktionell überarbeitet. Die technischen Normen beziehen sich auf 61 Gewerke aus den Bereichen Tiefbau, Rohbau und Tragwerk, Ausbau und Haustechnik.